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§ 1 (1): „Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.“
§ 2 (1): „Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereitstellern nach Absatz 2, die 1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden, 2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt werden oder 3. auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließlichen Nutzung bereitgestellt werden.“
§ 2 (5): „Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.“
Grundlegendes
Wissenschaftliche Literatur
Rechte an Daten
Lizenzübersichten für Daten (to be improved)
Rechtliche Grundlagen
Linked Open Data
Handreichungen für die öffentliche Verwaltung
Weiterführende Infos
Übersichten über Daten
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